Satzung des Tennisclub Schwarz Gelb Neckarzimmern vom 01.04.2015
§ 1 Name und Sitz des Clubs
Der Club führt den Namen „Tennisclub Schwarz Gelb Neckarzimmern“ und hat seinen Sitz in Neckarzimmern. Der Club ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen. Die Clubfarben sind schwarz/gelb.
§ 2 Zweck
Der Club ist Mitglied des Badischen Tennisverbandes und des Badischen Sportbundes. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Pflege und Förderung des Tennissports. Die Tätigkeiten des Vereines vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder
Der Club hat a} aktive Mitglieder b) jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren) c) passive Mitglieder (der Vorstand beschließt über die Umwandlung von passiven Mitgliedern in aktive Mitglieder). Die Übernahme kann nur dann erfolgen, wenn auf der Warteliste keine anderen Bewerber stehen). Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Durch die Beitrittserklärung zum Club verpflichten sich die Mitglieder gleichzeitig, die Vereinssatzung, die festgelegte Spielordnung, sowie die Satzungen der Verbände denen der Club angehört, anzuerkennen und einzuhalten. Sie verpflichten sich, für jeden Schaden der durch Nichteinhaltung der Satzung und Spielordnung entsteht Schadensersatz zu leisten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag in den Club entscheidet der Gesamt/Erweiterte Vorstand Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Eine Nichtaufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
• durch freiwilligen Austritt
• mit dem Tod des Mitglieds
• durch Ausschluss aus dem Verein
• durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Gebühren
Der durch den Vorstand vorgeschlagene Mitgliedsbeitrag bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung und ist aus der Beitragsordnung zu entnehmen. Der Beitrag wird jeweils für ein Geschäftsjahr erhoben und ist bis spätestens am 01.04. jeden Jahres zu bezahlen. Die Aufnahmegebühr setzt der Vorstand fest.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: – Vorstand – Gesamt/ Erweiterter Vorstand – Mitgliederversammlung Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 9 Vorstand
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet das Vorstandsteam. Dieses besteht aus 3 natürlichen Personen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Teammitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Ein Teammitglied wird als Teamsprecher, die weiteren Teammitglieder als stellvertretende Teamsprecher gewählt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3-Mehrheitsbeschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus – Vorstandsteam – Kassenwart/in – Sportwart/in – Jugendwart/in – Festwart/in
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Beschluss des Gesamtvorstandes zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere Führung der laufenden Geschäfte Aufstellung der Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung Durchführung der Mitgliederversammlung Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§11 Wahl des Vorstandes
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
• Vorstandsteam Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Teammitglied des Vorstandes einberufen werden. Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner 3 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
• Erweiterter Verstand Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstandsteam einberufen. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes offiziell eingeladene Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstandsteams haben je 1 Stimme. Die Gesamtvorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder vertreten sind.
§ 13 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitglieder werden durch das Vorstandsteam über das Amtsblatt der Gemeinde Neckarzimmern 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung informiert. Anträge der Mitglieder müssen schriftlich bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandsteams geleitet. Sollten alle Verhindert sein, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Jedes Mitglied ab 16 Jahre ist stimmberechtigt. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 14 Kassenführung
Der/die Kassenwart/in führt die Kassengeschäfte. Er/sie hat der Vorstandschaft auf Verlangen einen Rechenschaftsbericht abzulegen, sowie der jährlichen Mitgliederversammlung.
§ 15 Schriftverkehr, Beurkundung
Den Schriftverkehr besorgt in einem rollierenden Verfahren, ein Mitglied des Vorstandteams. Es führt das Protokoll über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Das Protokoll muss vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandsteams unterzeichnet werden und wird zu den Akten des Clubs gelegt.
§ 16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 17 Spielbetrieb und Pflege der Anlagen
Der Spielbetrieb auf den Anlagen findet nach den Bestimmungen der Spielordnung statt, die der Vorstand beschließt. Sie wird laufend den Verhältnissen der Platzanlage angepasst. Der Spielbetrieb auf den Platzanlagen wird durch den Sport- und Turnierwart eingeteilt. Jeder Benutzer muss dafür Sorge tragen, dass er den Platz in ordnungsgemäßem Zustand verlässt.
§ 18 Vermögen
Die vom Tennisclub benötigten Mittel werden durch die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, sowie durch freiwillige Spenden aufgebracht, etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 19 Auflösung des Clubs
Die Auflösung oder Aufhebung des Clubs kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neckarzirnmem, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Haftung bei Unfall und Diebstahl
Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren haftet der Club nur im Rahmen der Sportunfallversicherung. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Club nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen auf dem Clubgelände.
§ 21 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zu Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich. Der Gesamtvorstand nach § 9 wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden in eigener Zuständigkeit zu beschließen. Die nächste Mitgliederversammlung ist über die Beschlussfassung zu informieren.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 1. April 2015 neu gefasst und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 3. Februar 1979 außer Kraft. Neckarzimmern, den 1. April 2015